BGH - Urteil vom 18.12.2015
V ZR 269/14
Normen:
BGB § 1055; BGB § 1061 S. 1; BGB § 1065;
Fundstellen:
MDR 2016, 321
NJW 2016, 1953
NotBZ 2016, 382
WM 2016, 1408
ZEV 2016, 210
ZEV 2016, 6
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 15/14
OLG Bremen, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 16/14
LG Bremen, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1795/13

Regelung der Rechtsnachfolge eines Nießbrauchers mit dem Erlöschen des Nießbrauchs; Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers nach der Beendigung des Nießbrauchs

BGH, Urteil vom 18.12.2015 - Aktenzeichen V ZR 269/14

DRsp Nr. 2016/3126

Regelung der Rechtsnachfolge eines Nießbrauchers mit dem Erlöschen des Nießbrauchs; Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers nach der Beendigung des Nießbrauchs

a) Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers. b) Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung. Ausnahmsweise können solche Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch die Einwirkung des Dritten an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. November 2014 (Az. 1 U 15/14; 1 U 16/14) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist.