Der Kläger ist ein Sohn. des am 14.09.1991 verstorbenen Dr. J G (Erblasser). Die Beklagte ist aufgrund Testaments des Erblassers vom 12.09.1990 (Bl. 19 GA) dessen alleinige Erbin. Den Kläger hat der Erblasser in jenem Testament auf einen erhöhten Pflichtteil von 9/64 verwiesen.
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