OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.1998
7 U 282/97
Normen:
BGB 2314; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1097
OLGReport-Düsseldorf 1999, 242
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 84/97

Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB im Pflichtteilsrecht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1998 - Aktenzeichen 7 U 282/97

DRsp Nr. 1999/6204

Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB im Pflichtteilsrecht

»1. In der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB liegt noch nicht das Verlangen des Pflichtteils, und zwar selbst dann nicht, wenn die Auskunftsklage mit der Ankündigung verbunden wird, nach Erteilung der Auskunft den Zahlungsantrag zu stellen.2. Die Auskunftsklage unterbricht die Verjährung des Hauptanspruchs folglich nur dann, wenn Auskunftsverlangen und Zahlungsbegehren prozessual in einer Stufenklage gemäß 254 ZPO miteinander "verbunden" werden.3. Zu den Voraussetzungen eines Anerkenntnisses i.S.v. § 208 BGB

Normenkette:

BGB 2314; ZPO § 254 ;

Tatbestand

Der Kläger ist ein Sohn. des am 14.09.1991 verstorbenen Dr. J G (Erblasser). Die Beklagte ist aufgrund Testaments des Erblassers vom 12.09.1990 (Bl. 19 GA) dessen alleinige Erbin. Den Kläger hat der Erblasser in jenem Testament auf einen erhöhten Pflichtteil von 9/64 verwiesen.