BGH - Urteil vom 25.01.1984
VIII ZR 270/82
Normen:
BGB § 1006 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 835
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 08.07.1982
LG Münster,

Reichweite und Widerlegung der Eigentumsvermutung

BGH, Urteil vom 25.01.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 270/82

DRsp Nr. 1996/5998

Reichweite und Widerlegung der Eigentumsvermutung

»Zum Gegenstand der Vermutung des § 1006 BGB

Normenkette:

BGB § 1006 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist der älteste Sohn des Klägers. Die Parteien streiten um das Eigentum an Familienbesitz im wesentlichen Gemälde und antike Einrichtungsgegenstände der sich auf Gut B. in Rinkerode befindet.

Der Kläger wurde durch Testamente seiner Eltern vom 10. Februar und 23. April 1930 zum Vorerben, der Beklagte zum Nacherben eingesetzt. Der Vater des Klägers ist 1933 verstorben. Zum Nachlaß gehörten u.a. die Landgüter Haus B., W. und S.

Durch notariellen Vertrag vom 1. Juli 1946 übertrug der Kläger unter Hinweis auf die testamentarisch angeordnete Vor- und Nacherbfolge die zu Haus B. gehörenden Ländereien auf den 1936 geborenen Beklagten. Nach dem Inhalt des Vertrages sollte die Veräußerung der Bildung eines Erbhofes dienen; hierzu kam es indessen nicht. In der Folgezeit bewirtschaftete der Kläger neben seinen anderen Gütern auch Haus B. weiter. Seine Familie, einschließlich des Beklagten, wohnte weiterhin gemeinsam in einem Nebengebäude von Gut B., dem sogenannten Piktoriusbau; das Herrenhaus B. war im Krieg beschädigt worden.