OLG Dresden - Beschluss vom 12.06.1998
6 W 1281/97
Normen:
VermG § 1 Abs. 2, 3 ; EGBGB Art. 237 § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1999, 89

Restitutionsanspruch des vorrangigen Erben nach Ausschlagung des Erbes

OLG Dresden, Beschluss vom 12.06.1998 - Aktenzeichen 6 W 1281/97

DRsp Nr. 2005/14706

Restitutionsanspruch des vorrangigen Erben nach Ausschlagung des Erbes

»1. Der Restitutionsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 VermG des vorrangigen Erben, der das Erbe ausgeschlagen hat, verdrängt nicht zivilrechtliche Ansprüche des übergangenen nachrangigen Erben, der infolge der Ausschlagung Erbe geworden ist, solange die Restitution nicht erfolgt ist ("unvollständige Kettenausschlagung"). 2. Bei der "unvollständigen Kettenerbausschlagung" ist in der Regel der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllt. 3. Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB erfaßt die Fälle der "unvollständigen Kettenerbausschlagung" nicht.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 2, 3 ; EGBGB Art. 237 § 1 ;
Fundstellen
OLGReport-Dresden 1999, 89