FG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2005
3 K 47/04
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 910
NotBZ 2006, 183
ZEV 2006, 375

Risiko-Lebensversicherung; Erbschaftsteuer - Erbschaftsteuerliche Berücksichtigung von Zahlungen aus einer Risikolebensversicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 47/04

DRsp Nr. 2006/11805

Risiko-Lebensversicherung; Erbschaftsteuer - Erbschaftsteuerliche Berücksichtigung von Zahlungen aus einer Risikolebensversicherung

Hat der Erblasser bei einer von ihm abgeschlossenen Risiko-Lebensversicherung den Erben als Begünstigten eingesetzt, unterliegen die nach dem Tode des Erblassers an den Erben geleisteten Zahlungen aus der Risiko-Lebensversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit dem vollen Auszahlungsbetrag der Erbschaftsteuer.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine Zahlung aus einer Risikolebensversicherung erbschaftssteuerlich zu berücksichtigen ist.

Am 14. Juli 2001 verstarb der zuletzt in B wohnhaft gewesene A. Der Erblasser hatte unter anderem eine Risikolebensversicherung bei der L Lebensversicherungs AG abgeschlossen. Begünstigter dieser Risikolebensversicherung war nach dem Versicherungsschein der Kläger. Der Kläger allerdings war widerruflich als Begünstigter auf den Todesfall eingesetzt.

Das Finanzamt unterwarf den Erwerb von Todeswegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz) mit dem vollen Auszahlungsbetrag der Erbschaftsbesteuerung.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.