BGH - Urteil vom 10.10.1984
IVa ZR 75/83
Normen:
BGB §§ 2113, 2124 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 300
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung nach Eintritt des Nacherbfalles

BGH, Urteil vom 10.10.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 75/83

DRsp Nr. 1996/6041

Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung nach Eintritt des Nacherbfalles

»a) Hat der Vorerbe ein Nachlaßgrundstück aufgrund einer gemischten Schenkung an einen Dritten übereignet und wird die Verfügung mit Eintritt des Nacherbfalles unwirksam, so braucht der Dritte die Berichtigung des Grundbuches nur Zug um Zug gegen Auskehr seiner Gegenleistung zu bewilligen. Dabei ist es jedenfalls bei der befreiten Vorerbschaft gleichgültig, ob die Gegenleistung in den Nachlaß gelangt oder lediglich dem Vorerben persönlich zugutegekommen ist. b) Zum Ausgleich von Verwendungen des Dritten auf das Grundstück in diesem Falle.«

Normenkette:

BGB §§ 2113, 2124 ;

Tatbestand:

Aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 18. Januar 1953 wurde der am 10. Juli 1953 verstorbene Erblasser zunächst von seiner Ehefrau als befreiter Vorerbin beerbt. Nach deren Tod am 1. Oktober 1979 wurden seine Erben: die Kläger zu 1) - 8) und zu 10), der Beklagte zu 1) sowie die früher Klägerin zu 9). An die Stelle der letzteren sind im Wege weiterer Erbfolge die jetzigen Kläger zu 9 a) und 9 b) getreten. Erben der Vorerbin sind die Kläger zu 5) und 6). Zum Nachlaß des Erblassers gehörte bebauter Grundbesitz in Vieringhausen.