Aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 18. Januar 1953 wurde der am 10. Juli 1953 verstorbene Erblasser zunächst von seiner Ehefrau als befreiter Vorerbin beerbt. Nach deren Tod am 1. Oktober 1979 wurden seine Erben: die Kläger zu 1) - 8) und zu 10), der Beklagte zu 1) sowie die früher Klägerin zu 9). An die Stelle der letzteren sind im Wege weiterer Erbfolge die jetzigen Kläger zu 9 a) und 9 b) getreten. Erben der Vorerbin sind die Kläger zu 5) und 6). Zum Nachlaß des Erblassers gehörte bebauter Grundbesitz in Vieringhausen.
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