BGH - Urteil vom 20.12.1985
V ZR 66/85
Normen:
BGB § 528 Abs.1 S.1; BSHG § 90 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 96, 380
DRsp I(133)305c
JZ 1986, 602
MDR 1986, 485
NJW 1986, 1606
WM 1986, 491
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers; Überleitung des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe

BGH, Urteil vom 20.12.1985 - Aktenzeichen V ZR 66/85

DRsp Nr. 1992/3981

Rückforderung des Geschenks wegen Notbedarfs nach dem Tode des Schenkers; Überleitung des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe

»Der Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs erlischt nicht mit dem Tode des Schenkers, wenn der Träger der Sozialhilfe den Anspruch vorher nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat. Ergänzung zu BGHZ 94, 141 ff.«

Normenkette:

BGB § 528 Abs.1 S.1; BSHG § 90 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte und seine Mutter waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Hausgrundstücks S., H.straße 49. Durch notariellen Vertrag vom 9. Dezember 1973 "übertrug" die Mutter des Beklagten diesem "im Wege der Teilerbauseinandersetzung" und "im Wege vorweggenommener Erbfolge schenkweise den ihr zustehenden Miteigentumsanteil an den Grundstücken ...", was der Sohn "dankend" annahm. Er räumte der Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem gesamten Grundbesitz ein; sie stellte ihn von der Inanspruchnahme aus dinglichen Belastungen frei.