1. Am 3. September 1992 verstarb die am 11. September 1919 geborene, zuletzt in D. wohnhaft gewesene Frau E. M. F., geborene A.. Sie war seit dem 24. Januar 1976 verwitwet; aus der Ehe mit Herrn P. H. F. sind keine Kinder hervorgegangen.
Durch notariellen Erbvertrag vom 18. November 1957 haben sich die Eheleute F. gegenseitig zu Erben ihres gesamten Nachlasses eingesetzt und ferner ausdrücklich mit lediglich testamentarischer Wirkung bestimmt, daß Herr H. Sch. Erbe des Letztversterbenden sein solle. Durch weiteren am 9. April 1974 geschlossenen notariellen Erbvertrag haben die Eheleute F. die Erbeinsetzung von H. Sch. aufgehoben und Herrn M. M. als Erben des Letztversterbenden eingesetzt.
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