OLG Köln - Beschluß vom 16.12.1999
2 Wx 35/99
Normen:
BGB § 2353 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 194
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 120/95
AG Düren, vom 21.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 78/93

Rücknahme des Erbscheinsantrages

OLG Köln, Beschluß vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 2 Wx 35/99

DRsp Nr. 2000/3385

Rücknahme des Erbscheinsantrages

1. Ein Erbscheinsantrag kann bis zum Abschluß des Erbscheinsverfahrens jederzeit auch durch eine Erklärung gegenüber dem Beschwerdegericht zurückgenommen werden.2. Die Rücknahme des Erbscheinsantrages kann weder widerrufen noch wegen Willensmängel angefochten werden.3. Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins ist auch durch das Rechtsbeschwerdegericht eigenständig zu prüfen.

Normenkette:

BGB § 2353 ; FGG § 27 ;

Gründe:

1. Am 3. September 1992 verstarb die am 11. September 1919 geborene, zuletzt in D. wohnhaft gewesene Frau E. M. F., geborene A.. Sie war seit dem 24. Januar 1976 verwitwet; aus der Ehe mit Herrn P. H. F. sind keine Kinder hervorgegangen.

Durch notariellen Erbvertrag vom 18. November 1957 haben sich die Eheleute F. gegenseitig zu Erben ihres gesamten Nachlasses eingesetzt und ferner ausdrücklich mit lediglich testamentarischer Wirkung bestimmt, daß Herr H. Sch. Erbe des Letztversterbenden sein solle. Durch weiteren am 9. April 1974 geschlossenen notariellen Erbvertrag haben die Eheleute F. die Erbeinsetzung von H. Sch. aufgehoben und Herrn M. M. als Erben des Letztversterbenden eingesetzt.