BGH - Urteil vom 08.12.2015
X ZR 98/13
Normen:
EGBGB Art. 96; BGB § 323; AGBGB BW § 13; AGBGB BW § 16;
Fundstellen:
BGHZ 208, 154
FamRZ 2016, 810
MDR 2016, 506
ZEV 2016, 290
Vorinstanzen:
AG Ellwangen, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 483/06
LG Ellwangen, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 163/12

Rücktritt des Übergebers von einem Altenteilsvertrag bei vollzogenem Vertrag; Voraussetzung für dessen Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrags; Kündigungsrecht des Übernehmers bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof störendem Fehlverhalten

BGH, Urteil vom 08.12.2015 - Aktenzeichen X ZR 98/13

DRsp Nr. 2016/5559

Rücktritt des Übergebers von einem Altenteilsvertrag bei vollzogenem Vertrag; Voraussetzung für dessen Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrags; Kündigungsrecht des Übernehmers bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof störendem Fehlverhalten

AGBGB BW §§ 13, 16 a) Der Übergeber kann von einem Altenteilsvertrag auch dann zurücktreten, wenn der Vertrag vollzogen worden ist. Ein Recht zum Rücktritt von einem dauerhaft ins Werk gesetzten Hofübergabevertrag steht ihm jedoch nur dann zu, wenn die Verletzung der vertraglichen Pflichten des Übernehmers auch in Ansehung des eigenen Verhaltens des Übergebers ein solches Gewicht hat, dass diesem das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.b) Das Rücktrittsrecht ist in Baden-Württemberg grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Übernehmer nicht bereits wegen einer Vertragsverletzung rechtskräftig zu einer ihm nach dem Altenteilsvertrag obliegenden Leistung verurteilt worden ist.c) Dem Übernehmer steht auch bei beiderseitigem das Zusammenleben auf dem Hof störendem Fehlverhalten ein Kündigungsrecht nach § 16 Abs. 1 AGBGB BW zu, wenn die Störung vorwiegend durch den Übergeber verursacht wird und das weitere Zusammenleben unzumutbar erschwert.

Tenor