OLG Stuttgart - Urteil vom 10.02.2022
7 U 165/21
Normen:
BGB § 1922; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1649
MDR 2022, 827
VersR 2022, 812
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 76/20

Rückzahlung eines ausgekehrten Rückkaufswertes einer RentenversicherungKündigung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durch den VersicherungsnehmerAuslegung einer WillenserklärungWiderruf bestehender Bezugsrechte

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 7 U 165/21

DRsp Nr. 2022/7359

Rückzahlung eines ausgekehrten Rückkaufswertes einer Rentenversicherung Kündigung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durch den Versicherungsnehmer Auslegung einer Willenserklärung Widerruf bestehender Bezugsrechte

In der Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durch den Versicherungsnehmer liegt, wenn keine gegenläufigen Anhaltspunkte erkennbar sind und der Versicherungsnehmer die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich selbst begehrt, regelmäßig auch der Widerruf bestehender Bezugsrechte.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.04.2021, Az. 2 O 76/20, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 954,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 26.11.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. 4.