Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.01.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
I.
Die Kläger nehmen als Rechtsnachfolger der am 16.08.2019 verstorbenen Frau I-S den Beklagten auf Rückzahlung restlicher 200.000,- € aus zwei ihm von der Erblasserin über insgesamt 900.000,- € gewährten Darlehen in Anspruch. Die Erblasserin kündigte die Darlehen mit Schreiben vom 11.05.2017 (Anlagenband Kläger) zum 01.11.2017. Der Beklagte zahlte am 08.01.2019 400.000,- € und am 15.01.2019 weitere 300.000,- € an die Erblasserin zurück.
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