OLG Rostock - Urteil vom 25.06.2008
1 U 53/08
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 128 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 767 ; ZPO § 780 ; ZPO § 781 ; ZPO § 785 ; BGB § 1967 Abs. 2 ; BGB § 1990 Abs. 1 ; BGB § 1994 Abs. 1 ; BGB § 1995 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1995 Abs. 3 ; BGB § 2000 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 102
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 470/05

Rüge des fehlenden Vorbehalts der Beschränkung der Erbenhaftung

OLG Rostock, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 1 U 53/08

DRsp Nr. 2008/21626

Rüge des fehlenden Vorbehalts der Beschränkung der Erbenhaftung

1. Unabhängig vom Erreichen der Berufungssumme kann im Berufungsverfahren die Zurückweisung des Antrags auf Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung angegriffen werden. 2. Grundsätzlich kann der Haftungsbeschränkungsvorbehalt auch noch in der Berufungsinstanz geltendgemacht werden, ohne dass § 531 Abs. 2 ZPO entgegenstünde. Prozesskosten, die nicht dem Erblasser entstanden sind, sondern auf den Prozesshandlungen des Erben beruhen werden davon nicht erfasst. 3. Das Prozessgericht kann, wenn der Vorbehalt begehrt wurde, entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich aufklären und dann darüber entscheiden oder es kann den Vorbehalt der Haftung aussprechen, im Weiteren aber die sachliche Klärung dem besonderen Verfahren nach § 785 ZPO überlassen. 4. Ist die Sache nach eigener Prüfung des Prozessgerichtes entscheidungsreif, bedarf es des Vorbehaltes nicht.

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 128 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 767 ; ZPO § 780 ; ZPO § 781 ; ZPO § 785 ; BGB § 1967 Abs. 2 ; BGB § 1990 Abs. 1 ; BGB § 1994 Abs. 1 ; BGB § 1995 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1995 Abs. 3 ; BGB § 2000 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Erben nach seinem am 06.12.2004 verstorbenen Vaters auf Bezahlung von Behandlungskosten in Anspruch.