Schadensersatz nach ungerechtfertigter einstweiligen Anordnung in Wohnungseigentumssachen
BGH, Urteil vom 20.11.1992 - Aktenzeichen V ZR 279/91
DRsp Nr. 1993/255
Schadensersatz nach ungerechtfertigter einstweiligen Anordnung in Wohnungseigentumssachen
»a) Erweist sich die in einem sog. echten Streitverfahren in Wohnungseigentumssachen getroffene einstweilige Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt, kann der Beteiligte, der die Anordnung erwirkt hat, in entsprechender Anwendung des § 945ZPO zum Schadensersatz verpflichtet sein. b) Zum Schaden des Wohnungseigentümers, der aufgrund einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Anordnung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Wohngeldvorschüsse an die Wohnungseigentümergemeinschaft geleistet hat.«