BGH - Urteil vom 12.12.2013
III ZR 102/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; EGBGB Art. 33 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 459/00
OLG Köln, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 29/04

Schadensersatz wegen faktischen Importverbots für Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Dänemark; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Schadensersatz wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts

BGH, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen III ZR 102/12

DRsp Nr. 2014/139

Schadensersatz wegen faktischen Importverbots für Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Dänemark; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Schadensersatz wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts

1. Die Würdigung des Berufungsgerichts zur fehlenden unmittelbaren Kausalität des Gemeinschaftsrechtsverstoßes für den geltend gemachten Schaden wegen eines Importverbots für Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Dänemark beruht auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und § 286 ZPO. Soweit das Berufungsgericht es für möglich gehalten hat, dass in Deutschland die Marktakzeptanz des Fleisches nicht kastrierter männlicher Schweine gefehlt habe, hat es sich mit entscheidungserheblichem, beweisbewehrtem Sachvortrag der Klägerin nicht auseinander gesetzt.2. Weiter hat das Berufungsgericht sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bei seiner Würdigung zur unmittelbaren Kausalität darauf beschränkt, fünf Protokolle von Gremien der Klägerin heranzuziehen, jedoch andere Niederschriften außer Betracht gelassen, aus denen sich ergibt, dass das Male-Pig-Projekt aufgrund des Gemeinschaftsrechtsverstoßes der Beklagten eingestellt worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2012 aufgehoben.