Der Beklagte ist Sohn und Miterbe des verstorbenen Versicherungskaufmanns Otto Joost (Erblasser), der Kläger ist dessen Enkel und zugleich Neffe des Beklagten. Der Erblasser hatte gemeinsam mit dem Beklagten und Herrn von Schiller in der Rechtsform der oHG die Versicherungsmaklerfirma M.W. Joost betrieben. In § 14 des Gesellschaftsvertrages war dem Erblasser und dem Beklagten das Recht vorbehalten, "während der Dauer des Vertragsverhältnisses die Aufnahme eines von ihnen zu bestimmenden weiteren Gesellschafters zu verlangen". Der Erblasser hat in § 11 seines Testaments verfügt:
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