BGH - Urteil vom 29.02.1984
IVa ZR 188/82
Normen:
BGB §§ 280, 249, 251, 2174 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 1008
NJW 1984, 2570
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisses mit dem Gegenstand des Eintritts in eine OHG

BGH, Urteil vom 29.02.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 188/82

DRsp Nr. 1996/6060

Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisses mit dem Gegenstand des Eintritts in eine OHG

»a) Ist der Erbe damit beschwert, dem Vermächtnisnehmer Gelegenheit zum Eintritt in eine offene Handelsgesellschaft zu geben, und macht er sich die Erfüllung dieses Vermächtnisses schuldhaft unmöglich, dann muß er den Bedachten grundsätzlich gemäß § 251 Abs. 1 BGB in Geld entschädigen. b) Zur Schadensabrechnung in diesem Fall.«

Normenkette:

BGB §§ 280, 249, 251, 2174 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Sohn und Miterbe des verstorbenen Versicherungskaufmanns Otto Joost (Erblasser), der Kläger ist dessen Enkel und zugleich Neffe des Beklagten. Der Erblasser hatte gemeinsam mit dem Beklagten und Herrn von Schiller in der Rechtsform der oHG die Versicherungsmaklerfirma M.W. Joost betrieben. In § 14 des Gesellschaftsvertrages war dem Erblasser und dem Beklagten das Recht vorbehalten, "während der Dauer des Vertragsverhältnisses die Aufnahme eines von ihnen zu bestimmenden weiteren Gesellschafters zu verlangen". Der Erblasser hat in § 11 seines Testaments verfügt: