OLG Brandenburg - Urteil vom 12.03.2008
13 U 123/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 2259 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2008, 287
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 694/04

Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 2259 Abs. 1 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Verfahrenskosten

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 13 U 123/07

DRsp Nr. 2008/10416

Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 2259 Abs. 1 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Verfahrenskosten

Zur Frage, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 2259 Abs. 1 BGB, wegen der Kosten einer unbegründeten Klage, die infolge der Nichtablieferung oder nicht rechtzeitigen Ablieferung eines im Besitz des Beklagten befindlichen Testaments erhoben wurde, vorliegen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 2259 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge wird in vollem Umfange auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Änderung der Klage von der ursprünglichen Stufenklage zur Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, für zulässig erachtet und dieser stattgegeben.

Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 20.08.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte form- und fristgemäß am 17.09.2007 Berufung eingelegt und diese ebenso form- und fristgemäß am 17.10.2007 begründet.

Hierzu trägt er vor, das Landgericht habe ihn zu Unrecht zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Der Beklagte beantragt,