I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge wird in vollem Umfange auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Änderung der Klage von der ursprünglichen Stufenklage zur Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, für zulässig erachtet und dieser stattgegeben.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 20.08.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte form- und fristgemäß am 17.09.2007 Berufung eingelegt und diese ebenso form- und fristgemäß am 17.10.2007 begründet.
Hierzu trägt er vor, das Landgericht habe ihn zu Unrecht zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.
Der Beklagte beantragt,
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