FG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.1999
4 K 3624/97 Erb
Normen:
AO § 162 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 31 ; FGO § 79b Abs. 2 ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Schätzung des steuerpflichtigen Erwerbs nach vergeblicher Aufforderung zur Erbschaftsteuererklärung

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 4 K 3624/97 Erb

DRsp Nr. 2001/7061

Schätzung des steuerpflichtigen Erwerbs nach vergeblicher Aufforderung zur Erbschaftsteuererklärung

1. Pflichtteilsansprüche können nur dann nachlassmindernd bei der Erbschaftsteuerfestsetzung abgezogen werden, wenn sie geltend gemacht und befriedigt worden sind. 2. In einem Schätzungsfall wird allein mit der Vorlage der Kopie einer Vereinbarung zwischen Erbe und Berechtigtem über bezifferte Pflichtteilsansprüche der in einer gerichtlichen Ausschlussfrist geforderte Tatsachenvortrag und Belegnachweis zu abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht erbracht.

Normenkette:

AO § 162 ; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; ErbStG § 31 ; FGO § 79b Abs. 2 ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der am 24.01.1992 verstorbene ... (Erblasser) bestimmte in seinem Testament vom 03.01.1990, daß seine nicht berufstätige Ehefrau eine monatliche Rente von 5.000 DM und seinen Anteil in Höhe eines halben Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung in der ...straße in Düsseldorf erhalten sollte.

Weiter bestimmte er den Kläger (Kl) als seinen Alleinerben und Testamentsvollstrecker sowie folgende Vermächtnisse:

Mit notariellen Verträgen vom 24.11. und 17.12.1992 übertrug der Kl der Ehefrau des Erblassers den Anteil des Erblassers an der o.a. Eigentumswohnung.