I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) eröffnete am 10. September 1991 ein Festgeldkonto, für das er seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau, S, Bankvollmacht erteilte. S übertrug am 2. Oktober 1991 auf das neueröffnete Konto ein Guthaben in Höhe von 102 130 DM. Dieses Guthaben entnahm S ihrem eigenen Festgeldkonto, für das der Kläger keine Bankvollmacht hatte. Das Guthaben setzte sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 57 520 DM, der Frau S gehörte sowie einem Betrag in Höhe von 44 610 DM, der dem Kläger zustand. Der Kläger machte geltend, es habe sich um eine gemeinschaftliche Geldanlage zur Erlangung besserer Zinskonditionen gehandelt. Die Überweisung des Betrages auf sein Konto habe diesem Zweck gedient.
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