BGH - Urteil vom 25.04.1975
IV ZR 63/74
Fundstellen:
MDR 1975, 742
Vorinstanzen:
KG Berlin, vom 11.03.1974
LG Berlin,

Schenkung; Bezugsberechtigung; Lebensversicherungsvertrag; Heilung eines Formmangels

BGH, Urteil vom 25.04.1975 - Aktenzeichen IV ZR 63/74

DRsp Nr. 2012/11966

Schenkung; Bezugsberechtigung; Lebensversicherungsvertrag; Heilung eines Formmangels

Verspricht der Versicherungsnehmer (VN) einem Dritten schenkweise, ihm die Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag unwiderruflich einzuräumen, und benennt er ihn als Bezugsberechtigten, so wird der Mangel der Form des § 518 Abs. 1 BGB nur dann geheilt, wenn der VN durch Übereinkunft mit dem Versicherer gemäß § 13 Abs. 2 ALB n. F. die Unwiderruflichkeit mit dinglicher Wirkung herbeiführt oder die Bezugsberechtigung bis zu seinem Tode nicht widerruft.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. März 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand