Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11.06.1997 erwarb der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Verein, ein mit einer Kindertagesstätte bebautes Grundstück in L. zum Kaufpreis von 1,- DM von der Gemeinde L., die gemäß Ziffer II.1.2 den Grundbesitz zum Zwecke der Erhaltung der Kindertagesstätte übertrug. Der Kläger verpflichtete sich in der Vereinbarung, den betreffenden Grundbesitz als Kindertagesstätte und/oder soziale Einrichtung zu nutzen.
Aufgrund eines von dem Kläger vorgelegten Wertgutachtens, wonach der Wert des Grundstückes 90.000,- DM betrage, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 25.08.1999 die Grunderwerbsteuer auf 3.150,- DM fest. Dieser Bescheid erging wegen der ausstehenden Ermittlung des Grundbesitzwertes vorläufig.
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