FG Brandenburg - Urteil vom 16.12.2003
3 K 272/02
Normen:
BewG § 13 Abs. 2 § 16 ; GrEStG § 3 Nr. 2 S. 2 ;

Schenkung eines Grundstücks unter der Auflage des Betreibens einer Kindertagesstätte; Grunderwerbsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 3 K 272/02

DRsp Nr. 2004/4737

Schenkung eines Grundstücks unter der Auflage des Betreibens einer Kindertagesstätte; Grunderwerbsteuer

Besteht beim Erwerb eines Grundstücks zu einem symbolischen Kaufpreis von einer DM die Pflicht zum Betreiben einer sozialen Einrichtung, ist die nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG als grunderwerbsteuerpflichte Gegenleistung anzusehende Leistungsauflage wegen fehlendem Verkehrswert nach § 16 i.V.m. § 13 Abs. 2 BewG zu bewerten.

Normenkette:

BewG § 13 Abs. 2 § 16 ; GrEStG § 3 Nr. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11.06.1997 erwarb der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter Verein, ein mit einer Kindertagesstätte bebautes Grundstück in L. zum Kaufpreis von 1,- DM von der Gemeinde L., die gemäß Ziffer II.1.2 den Grundbesitz zum Zwecke der Erhaltung der Kindertagesstätte übertrug. Der Kläger verpflichtete sich in der Vereinbarung, den betreffenden Grundbesitz als Kindertagesstätte und/oder soziale Einrichtung zu nutzen.

Aufgrund eines von dem Kläger vorgelegten Wertgutachtens, wonach der Wert des Grundstückes 90.000,- DM betrage, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 25.08.1999 die Grunderwerbsteuer auf 3.150,- DM fest. Dieser Bescheid erging wegen der ausstehenden Ermittlung des Grundbesitzwertes vorläufig.