FG Münster - Urteil vom 18.10.2007
3 K 3325/05 Erb
Normen:
BewG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; BewG § 121 Nr. 4 ; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 313

Schenkung in Folge Kapitalerhöhung gegen zu geringes Aufgeld

FG Münster, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 3 K 3325/05 Erb

DRsp Nr. 2008/705

Schenkung in Folge Kapitalerhöhung gegen zu geringes Aufgeld

1. Wenn Dritte im Zuge der Kapitalerhöhung einer GmbH zur Übernahme neuer Geschäftsanteile zugelassen werden, deren gemeiner Wert die jeweils zu leistende Einlage übersteigt, ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen, kann eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden vorliegen. 2. Empfänger der einer GmbH gemachten Zuwendung ist die GmbH selbst. Die durch die Zuwendung eines Vermögensvorteils an die GmbH bewirkte Erhöhung des Werts ihrer Geschäftsanteile kann die Bereicherung der GmbH weder aufheben noch mindern.

Normenkette:

BewG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; BewG § 121 Nr. 4 ; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) in Folge der Kapitalerhöhung einer GmbH gegen zu geringes Aufgeld Begünstigte einer steuerpflichtigen Schenkung ist.

Die Klin. ist österreichische Staatsbürgerin, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Sie ist neben drei weiteren Mitgliedern der Familie L. zu 25 % Begünstigte der H. Stiftung mit Sitz in W., Liechtenstein. Die H. Stiftung ist alleinige Gesellschafterin der Q. Holdings s.a.r.l. mit Sitz in T., Luxemburg. Die Q. Holdings s.a.r.l. ist wiederum alleinige Gesellschafterin der QH. GmbH mit Sitz in C., Deutschland.