Autor: Wenhardt |
→ Siehe auch "Mittelbare Schenkungen"
Der steuerrechtliche Schenkungsbegriff unterscheidet sich vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff (§ 516 BGB) darin, dass eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich ist.
Gibt der Schenker ein Schenkungsversprechen ab, dann ist die notarielle Beurkundung notwendig. Der Formmangel kann jedoch durch die Bewirkung der Leistung geheilt werden (§ 518 BGB).
Steuerlich gesehen setzt eine freigebige Zuwendung voraus, dass sie unentgeltlich erfolgt und der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Der Zuwendende muss diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben. Bereicherung kann dabei jede Vermögensvermehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten sein.
Beispiel 1Schenker S wendet seiner 30-jährigen Tochter Anna am 01.06.2015 einen Geldbetrag i.H.v. 650.000 Euro zu. |
Es liegt eine Vermögensvermehrung bei der Tochter Anna vor. Eine Gegenleistung ist nicht ersichtlich. Die Vermögensvermehrung besteht in der Erhöhung ihres Geldvermögens.
Stichtag ist der Tag der Zuwendung, d.h. der 01.06.2015. Das Finanzamt wird daher im Schenkungsteuerbescheid folgende Besteuerungsgrundlagen festsetzen:
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