BFH - Urteil vom 27.11.2013
II R 25/12
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3819/10

Schenkungssteuerpflicht der zinslosen Gewährung eines Darlehens

BFH, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen II R 25/12

DRsp Nr. 2014/3217

Schenkungssteuerpflicht der zinslosen Gewährung eines Darlehens

1. NV: In der zinslosen Gewährung eines Darlehens liegt bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gegenstand der Zuwendung ist dabei der kapitalisierte Nutzungsvorteil (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Dem Vorliegen einer freigebigen Zuwendung steht es nicht entgegen, dass das zinslose Darlehen im Zusammenhang mit der Eingehung einer Lebensgemeinschaft gewährt wird. Denn die Darlehensgewährung ist in einem solchen Fall keine Gegenleistung für die Eingehung der Gemeinschaft und die Eingehung der Gemeinschaft auch keine Gegenleistung für die Zuwendung. 3. NV: Der Jahreswert des Nutzungsvorteils ist nach § 15 Abs. 1 BewG zu 5,5 % anzunehmen, es sei denn, dass ein anderer Wert feststeht. Vergleichsmaßstab für die Feststellung eines anderen Wertes ist der marktübliche Zinssatz, der bei Gewährung oder Aufnahme eines Darlehens zu abgesehen von der Zinslosigkeit vergleichbaren Bedingungen zu entrichten gewesen wäre.

In der zinslosen Gewährung eines Darlehens liegt bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigiebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungssteuer unterliegt.