BFH - Urteil vom 04.12.2002
II R 75/00
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ; BewG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 513
BFH/NV 2003, 563
BFHE 200, 406
BStBl II 2003, 273
DB 2003, 593
DStR 2003, 367
DStRE 2003, 384
ZEV 2003, 216
Vorinstanzen:
FG Münster - 17.8.2000 - 3 K 4284/97 Erb (EFG 2000, 1261),

Schenkungsteuer bei mittelbarer Grundstücksschenkung

BFH, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen II R 75/00

DRsp Nr. 2003/3139

Schenkungsteuer bei mittelbarer Grundstücksschenkung

»1. Bei der mittelbaren Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes gibt der Herstellungsaufwand die Höhe vor, bis zu der der Schenker die Finanzierung übernehmen kann. Soweit der Bedachte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Herstellungsaufwand mit den Nettobeträgen anzusetzen.2. Wendet der Schenker dem Bedachten einen den Herstellungsaufwand übersteigenden Betrag zu, liegt darin eine zusätzliche Schenkung, und zwar in Gestalt einer Geldschenkung.3. Stellt der Schenker dem Bedachten den Betrag in Höhe des maßgeblichen Herstellungsaufwandes im Voraus zinslos zur Verfügung, liegt darin eine weitere freigebige Zuwendung, und zwar in Gestalt einer Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung, die unter Berücksichtigung der Fälligkeit(en) der Herstellungskosten gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 BewG mit jährlich 5,5 v.H. des Kapitals zu bewerten ist.«

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ; BewG § 15 Abs. 1 ;

Gründe: