FG Hessen - Urteil vom 15.01.2008
1 K 3029/05
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Schenkungsteuer; Kettenschenkung; Durchgangserwerb; Mittelsperson - Schenkungssteuerrechtlicher Durchgangserwerb bei Zwischenschaltung einer dritten Person

FG Hessen, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 1 K 3029/05

DRsp Nr. 2008/10103

Schenkungsteuer; Kettenschenkung; Durchgangserwerb; Mittelsperson - Schenkungssteuerrechtlicher Durchgangserwerb bei Zwischenschaltung einer dritten Person

1. Schenkungssteuerrechtlich liegt eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an einen Dritten vor, wenn die zwischengeschaltete Person das übertragene Wirtschaftsgut entsprechend einer bestehenden Verpflichtung an den Dritten weitergibt. 2. Für die rechtliche Wertung des Durchgangserwerbs ist entscheidend, ob der zunächst Bedachte eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung hatte.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vom 1. bzw. 3. September 1998 eine Zahlung von 100.000 an den Kläger als Schenkung des Vaters (V) oder als Schenkung der Mutter (M) anzusehen ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Steuerbescheid vom 10. Dezember 2003 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen verschiedener Zuwendungen seines Vaters vom September 1998 und unter Berücksichtigung von Vorschenkungen Schenkungsteuer in Höhe von xx.xxx DM fest.

Bei dem Steuerwert der freigebigen Zuwendung berücksichtigte der Beklagte auch eine Barzuwendung in Höhe von 160.000, die bei einem Umrechnungskurs von ...