Die 88-jährige, in einem Seniorenwohnheim lebende Klägerin nimmt ihren Enkel, den Beklagten, nach Widerruf erfolgter Schenkungen wegen groben Undanks auf Rückzahlung überlassener Geldbeträge in Anspruch.
Die Klägerin übertrug dem Beklagten im Jahr 1992 im Rahmen einer Schenkung ein Guthaben auf einem Konto bei der ...-Bank G. in Höhe von 38.000,00 DM. Außerdem übertrug sie dem Beklagten im Jahr 1993 mit notariellem Vertrag schenkweise ein Grundstück in B. im Wert von etwa 85.000,00 DM, welches der Beklagte, der im Jahr 1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden war, im Jahr 1998 für 85.000,00 DM veräußerte.
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