OLG Brandenburg - Urteil vom 26.11.2008
4 U 5/08
Normen:
BGB § 530 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.12.2007

Schenkungswiderruf wegen groben Undanks bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schenker

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 4 U 5/08

DRsp Nr. 2008/23647

Schenkungswiderruf wegen groben Undanks bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schenker

Die Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schenker kann im Einzelfall ein Widerrufsgrund der Schenkung wegen groben Undanks begründen. Allein die Tatsache, dass an sich in rechtlich unbedenklicher Art. und Weise Ansprüche aus einem Vollstreckungstitel geltend gemacht werden, steht dem nicht entgegen. Hat der Schenker jedoch selber Anlass für die Zwangsvollstrekkung durch Erhebung einer ungerechtfertigten Klage gegen den Beschenkten gegeben, kann er nicht erwarten, dass der Beschenkte auf die Vollstreckung des Kostenfeststellungsbeschlusses aus Dankbarkeit verzichtet.

Normenkette:

BGB § 530 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die 88-jährige, in einem Seniorenwohnheim lebende Klägerin nimmt ihren Enkel, den Beklagten, nach Widerruf erfolgter Schenkungen wegen groben Undanks auf Rückzahlung überlassener Geldbeträge in Anspruch.

Die Klägerin übertrug dem Beklagten im Jahr 1992 im Rahmen einer Schenkung ein Guthaben auf einem Konto bei der ...-Bank G. in Höhe von 38.000,00 DM. Außerdem übertrug sie dem Beklagten im Jahr 1993 mit notariellem Vertrag schenkweise ein Grundstück in B. im Wert von etwa 85.000,00 DM, welches der Beklagte, der im Jahr 1997 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden war, im Jahr 1998 für 85.000,00 DM veräußerte.