BFH - Urteil vom 28.10.1998
II R 32/97
Normen:
AO §§ 88 173 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 586
ZEV 1999, 285

SchSt; Bewertung von Beteiligungen an Gesellschaften; neue Tatsachen

BFH, Urteil vom 28.10.1998 - Aktenzeichen II R 32/97

DRsp Nr. 1999/2495

SchSt; Bewertung von Beteiligungen an Gesellschaften; neue Tatsachen

1. Dem FA ist es verwehrt, nachträglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel zu verwerten, die es bei gehöriger Erfüllung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der Steuerfestsetzung hätte feststellen können. 2. Hat das FA der Berechnung des Werts einer Beteiligung an einer KG den Wert des BV zum vorangegangenen Bewertungsstichtag ohne Weiteres und unverändert zugrunde gelegt, ohne Wertveränderungen zwischen dem vorangegangenen Bewertungsstichtag und dem SchSt-Stichtag zu berücksichtigen, und hat es auf dieser Grundlage einen endgültigen SchSt-Bescheid erlassen, so haben die dazwischen eingetretenen werterhöhenden Tatsachen dem SchSt-FA als bekannt zu gelten, weil es die Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflichten hätte feststellen und können.

Normenkette:

AO §§ 88 173 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 12 ;

Gründe: