BGH - Urteil vom 27.02.1967
III ZR 68/66
Normen:
BGB § 137 S. 2; BGB § 305; BGB § 2286; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1967, 1014
Vorinstanzen:
OLG Celle ? Urteil vom 06.01.1966 ? 7 U ...,

Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluß der Verfügungsfreiheit des Erblassers unter Lebenden

BGH, Urteil vom 27.02.1967 - Aktenzeichen III ZR 68/66

DRsp Nr. 2009/18539

Schuldrechtliche Vereinbarung zum Ausschluß der Verfügungsfreiheit des Erblassers unter Lebenden

1. Ein Erblasser, der einen bestimmten Gegenstand seines Vermögens einer anderen Person durch Erbvertrag vermacht, wird dadurch allein zwar nur an anderweitigen Verfügungen über den Vermächtnisgegenstand von Todes wegen gehindert (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), sein Recht zu Verfügungen unter Lebenden wird jedoch durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB). 2. Eine Bindung auch unter Lebenden kann indessen - zwar nicht mit dinglicher, wohl aber mit schuldrechtlicher Wirkung - dadurch herbeigeführt werden, dass der Erblasser sich in oder neben dem Erbvertrag durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden schuldrechtlich verpflichtet, über den vermachten Gegenstand auch unter Lebenden nicht mehr zu verfügen (§ 137 Satz 2 BGB). 3. Zu einer solchen Verpflichtung bedarf es eines Vertrags (§ 305 BGB), der i.d.R. ohne Wahrung einer besonderen Form und daher auch stillschweigend geschlossen werden kann. 4. Für eine solche stillschweigende Vereinbarung spricht weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Vermutung, so daß denjenigen die Beweislast trifft, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Januar 1966 aufgehoben.