Die Sache wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klageanspruch sich aus einer Schutzwirkung des Anwaltsvertrages des Beklagten mit dem Erblasser zugunsten des Klägers ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1965 - VI ZR 47/64, NJW 1965, 1955, 1956; v. 13. Juli 1994 - IV ZR 294/93, NJW 1995, 51, 52; v. 13. Juni 1995 - IX ZR 121/94, NJW 1995, 2551, 2552).
2. a) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht verkannt hat, daß der Geschädigte eine - einheitliche - anwaltliche Pflichtverletzung zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 -
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