OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.11.2009
3 W 63/09
Normen:
AnfG § 3; AnfG § 11; ZPO § 935;
Fundstellen:
NZI 2010, 277
ZIP 2010, 1089
ZflR 2010, 479 (LS)
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, 8 O 317/09 Hä vom 23.10.2009,

Sicherung des Rückgewähranspruchs nach § 11 AnfG durch einstweilige Verfügung; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer nicht wertschöpfenden Belastung des Grundstücks

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 3 W 63/09

DRsp Nr. 2009/27411

Sicherung des Rückgewähranspruchs nach § 11 AnfG durch einstweilige Verfügung; Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer nicht wertschöpfenden Belastung des Grundstücks

1. Der Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. 2. Der anfechtende Gläubiger ist beweisbelastet für eine nicht werterschöpfende Belastung. Da der Anfechtungsgegner in Folge der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast sich äußern muss, in welcher Höhe die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, genügt im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass der Gläubiger eine reale Belastung trotz der ersichtlichen nominellen Belastung mit Grundpfandrechten bestreitet. 3. Einer Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes für das den Rückgewähranspruch sichernde Verfügungsverbot bedarf es nicht (§§ 885 I 2, 899 II BGB analog).

Tenor:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30.10.2009 wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.10.2009 - 8 O 317/09 Hä - abgeändert:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug für folgende Anträge bewilligt: