OLG Köln - Beschluss vom 02.12.2009
2 U 79/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 586/08

Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Testamentsvollstreckervergütung

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 2 U 79/09

DRsp Nr. 2010/16781

Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich der Testamentsvollstreckervergütung

Wird in einem Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet und der ständige Rechtsbeistand der Erblasserin als Testamentsvollstrecker bestellt, so ist eine auf dessen Empfehlung in das Testament aufgenommene Verfügung, wonach das gesamte Barvermögen der Erblasserin als Testamentsvollstreckervergütung gebühren soll, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Das gilt umso mehr, wenn der testamentarischen Verfügung eindeutig zu entnehmen ist, dass der Nachlass dem unter Betreuung stehenden Sohn der Erblasserin als Alterssicherung dienen soll.

Tenor

1.

Die Entscheidungsformel des am 14. Mai 2009 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts, 15 O 586/08, wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass das Versäumnisurteil der 21. Zivilkammer vom 20. November 2008, 21 O 206/08, aufrecht erhalten wird, soweit der Beklagte zur Zahlung von 19.391,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2008 verurteilt worden ist. Im übrigen bleibt es bei der Aufhebung des Versäumnisurteils und der Abweisung der Klage.

2.

Die Berufung des Beklagten vom 8. Juni 2009 gegen das am 14. Mai 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln, , wird zurückgewiesen.