1.
Die Entscheidungsformel des am 14. Mai 2009 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts, 15 O 586/08, wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass das Versäumnisurteil der 21. Zivilkammer vom 20. November 2008, 21 O 206/08, aufrecht erhalten wird, soweit der Beklagte zur Zahlung von 19.391,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Januar 2008 verurteilt worden ist. Im übrigen bleibt es bei der Aufhebung des Versäumnisurteils und der Abweisung der Klage.
2.
Die Berufung des Beklagten vom 8. Juni 2009 gegen das am 14. Mai 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln, , wird zurückgewiesen.
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