OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.08.2008
I-3 Wx 100/08
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 545
MDR 2009, 270
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 13/08

Sittenwidrigkeit eines sog. Geliebtentestaments

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 100/08

DRsp Nr. 2009/5691

Sittenwidrigkeit eines sog. Geliebtentestaments

Ein sog. Geliebtentestament ist allenfalls dann gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam, wenn sein ausschließlicher Zweck in der Belohnung oder Förderung geschlechtlicher Hingabe liegt. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Hiervon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn der Erblasser mit der Testamentserbing über lange Jahre ein außereheliches Verhältnis unterhalten und in den letzten Jahren vor seinem Tod mit ihr zusammengelebt hat.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 02. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben die der Beteiligten zu 3. im dritten Rechtszuge notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert: 100.000 €.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um das Erbrecht nach dem am 28. Juni 2006 verstorbenen Erblasser.

Die Beteiligte zu 1. ist seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2. ist seine Tochter. Die Beteiligte zu 3. ist die von ihm testamentarisch mit notarieller Urkunde vom 22. März 2002 als "Lebensgefährtin" eingesetzte Alleinerbin.