Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 27.07.2021, Az.
I.
Der am ... 11.2020 verstorbene Erblasser hat am .... 07.2020 ein notarielles Testament errichtet und unter anderem folgende Anordnungen getroffen:
"IV.
Testamentsvollstreckung
(1) Ich ordne Testamentsvollstreckung an und zum Testamentsvollstrecker bestimme ich ....
(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die in dieser Verfügung von Todes wegen von mir angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, den Nachlass zu verwerten, so ist er hierzu vollumfänglich nach eigenem Ermessen befugt. Die Auseinandersetzung unter den Miterben soll er nicht herbeiführen. Die Testamentsvollstreckung endet somit mit der Erfüllung des vorstehenden Vermächtnisses. Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt. Vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) ist der Testamentsvollstrecker befreit.
..."
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