Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen den Antrag der Klägerin aus der Anspruchsbegründung vom 3. Mai 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ratenzahlungen werden nicht angeordnet. Dem Beklagten wird Rechtsanwalt A. beigeordnet.
I.
Der Vater des beklagten Antragstellers nahm bei der klagenden Bank ein Darlehen auf. Er verstarb am ... und wurde von dem zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Beklagten, geboren am ..., beerbt. Das Amtsgericht X. - Nachlassgericht - lehnte mit Beschluss vom 13. Juli 2020 einen Antrag auf Einleitung der Nachlassverwaltung ab mit der Begründung, es sei kein Nachlassvermögen vorhanden und es bestünde Masseunzulänglichkeit (Blatt 50 der Akte).
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