OLG Köln - Urteil vom 18.09.1998
19 U 63/98
Normen:
BGB §§ 434, 477 ; HGB § 377 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 45
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 126/97

Software-Produkte, die mit unzulässigen Produktbezeichnungen versehen sind, leiden an einem Rechtsmangel

OLG Köln, Urteil vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 19 U 63/98

DRsp Nr. 1999/767

Software-Produkte, die mit unzulässigen Produktbezeichnungen versehen sind, leiden an einem Rechtsmangel

»1. Darf eine Produktbezeichnung wegen entgegenstehender Markenrechte nicht verwendet werden, dann leidet das verkuafte Produkt an einem Rechtmangel. 2. Rechtsmängel unterliegen nicht der kurzen Verjährung nach § 477 BGB und auch nicht der Rügefrist nach § 377 HGB. 3. Der Käufer von Software-Produkten, die mit unzulässigen Produktbezeichnungen versehen sind, braucht sich auf ein "Umlabeln" der gelieferten Ware nicht einzulassen. Sein Anspruch auf Beseitigung der Drittrechte wird dadurch nicht erfüllt.«

Normenkette:

BGB §§ 434, 477 ; HGB § 377 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin ist wirksam von dem Kaufvertrag mit der Beklagten zurückgetreten und kann daher den Kaufpreis in Höhe von 56.318,45 DM zurückfordern (§§ 440 I, 325 I 1, 346 BGB). Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.