Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin ist wirksam von dem Kaufvertrag mit der Beklagten zurückgetreten und kann daher den Kaufpreis in Höhe von 56.318,45 DM zurückfordern (§§ 440 I, 325 I 1, 346 BGB). Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
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