BFH - Urteil vom 01.12.2021
II R 1/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1813
BFH/NV 2022, 1120
DB 2022, 1944
DStR 2022, 1607
DStRE 2022, 1015
NJW 2022, 2639
ZEV 2022, 548
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 420/20

Steuerbefreiung für ein Familienheim nach dem ErbStGZwingende Gründe für die Aufgabe einer SelbstnutzungEnge Auslegung einer SteuerbefreiungsvorschriftGesundheitliche Beeinträchtigungen

BFH, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen II R 1/21

DRsp Nr. 2022/11221

Steuerbefreiung für ein Familienheim nach dem ErbStG Zwingende Gründe für die Aufgabe einer Selbstnutzung Enge Auslegung einer Steuerbefreiungsvorschrift Gesundheitliche Beeinträchtigungen

1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. 2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.12.2020 – 3 K 420/20 Erb aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.