Autor: Wenhardt |
Zu den Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG im Überblick siehe Teil 4/2.14.
a) Grundlagen
Wird ein übliches Gelegenheitsgeschenk gemacht, hat dies den Vorteil, dass die Zuwendung steuerbefreit bleibt. Darüber hinaus kommt es auch nicht zu einer Zusammenrechnung mit einem davorliegenden Erwerb. Ein übliches Gelegenheitsgeschenk hat den angenehmen Nebeneffekt, dass hierdurch der persönliche Freibetrag zwischen Schenker und Beschenktem erhalten bleibt und für eine spätere Zuwendung genutzt werden kann.
Als Gelegenheitsgeschenke sind Geschenke anzusehen, welche aus einem bestimmten Anlass gemacht werden (z.B. Geburtstag, Hochzeit, abgeschlossene Prüfung).
Die Befreiung verlangt, dass es sich um übliche Gelegenheitsgeschenke handelt. Was als "üblich" angesehen wird, ist gelegentlich fraglich und dürfte grundsätzlich von der allgemeinen Anschauung der Bevölkerung abhängen. Die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten sind hierbei maßgebend. Ob ein Gelegenheitsgeschenk noch als üblich anzusehen oder die Grenze dafür überschritten ist, hängt vom Gesamtbild des Einzelfalls ab.
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen im Zeitpunkt der Steuerentstehung gegeben sein.
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