FG Münster - Urteil vom 28.05.2008
8 K 1597/06 GrE
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 2 ; GrEStG § 3 Nr. 6 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1998

Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2 und § 3 Nr. 6 GrEStG; Interpolierende Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften

FG Münster, Urteil vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 8 K 1597/06 GrE

DRsp Nr. 2008/16360

Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2 und § 3 Nr. 6 GrEStG; Interpolierende Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften

1. Die infolge Vollziehung einer im Schenkungswege angeordneten Auflage erfolgende Übertragung eines Grundstücks auf einen Dritten - hier Bruder - ist trotz Schenkungsteuerpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG nicht gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. 2. Die Übertragung von Grundbesitz auf ein Geschwister ist nicht gemäß § 3 Nr. 6 GrESt von der Grunderwerbsteuer befreit. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Geschwister scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. 3. Die Grundstücksübertragung auf ein Geschwister ist nicht im Wege einer interpolierenden Betrachtungsweise der grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften auf der Grundlage eines gesetzlich nicht normierten Befreiungstatbestand steuerfrei, wenn der hinzuzudenkende Zwischenerwerb über ein Elternteil als Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO anzusehen wäre.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 2 ; GrEStG § 3 Nr. 6 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 42 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine durch Auflage angeordnete und auch vollzogene Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern von der Grunderwerbsteuer (GrESt) befreit ist.