BFH - Urteil vom 23.11.2000
IV R 82/99
Normen:
EStG (1987) § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 458
BFH/NV 2001, 528
BFHE 193, 488
BStBl II 2001, 232
DB 2001, 414
ZEV 2001, 328
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Steuerfreie Wohnungsentnahme aus Gesamthandsvermögen

BFH, Urteil vom 23.11.2000 - Aktenzeichen IV R 82/99

DRsp Nr. 2001/3751

Steuerfreie Wohnungsentnahme aus Gesamthandsvermögen

»Eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung konnte bis zum 1. Januar 1999 auch dann für "eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers" gewinnneutral entnommen werden, wenn sie zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehörte.«

Normenkette:

EStG (1987) § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, an der G als Komplementär und dessen Tochter T sowie deren Ehemann S, als Kommanditisten beteiligt waren.

G, der bis dahin als handwerklicher Einzelunternehmer tätig gewesen war, gründete mit Wirkung vom 1. Juli 1969 die klagende KG und brachte u.a. seinen Betrieb und ein im Tausch gegen das bisherige Betriebsgelände erhaltenes Grundstück in die Gesellschaft ein. Die für die Gewinnverteilung maßgeblichen Gesellschaftereinlagen beliefen sich auf 107 874 DM (G), 320 000 DM (T) und 20 000 DM (S). Die KG errichtete auf dem neuen Unternehmensgelände das Betriebsgebäude, in dem sich auch eine Wohnung befindet. Die Nutzfläche des Grundstücks betrug insgesamt 4 345 qm, davon entfielen auf die Wohnung 174 qm. Diese Wohnung wurde nach Fertigstellung von G und seiner Ehefrau genutzt.