BFH - Urteil vom 19.12.2012
IV R 29/09
Normen:
UmwStG 1977 § 20; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3457/08 1534

Steuerliche Behandlung der Herstellungskosten eines im Eigentum des Ehegatten stehenden, zur Erzielung betrieblicher Einkünfte genutzten Gebäudes

BFH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen IV R 29/09

DRsp Nr. 2013/6829

Steuerliche Behandlung der Herstellungskosten eines im Eigentum des Ehegatten stehenden, zur Erzielung betrieblicher Einkünfte genutzten Gebäudes

1. Trägt der Steuerpflichtige Kosten zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind seine Aufwendungen steuerlich zu aktivieren und nach den für ein Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben.2. Endet die Nutzung des Gebäudes zur Einkunftserzielung durch den Steuerpflichtigen, ergibt sich daraus keine Auswirkung auf seinen Gewinn. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag der Aufwendungen wird erfolgsneutral ausgebucht.

Normenkette:

UmwStG 1977 § 20; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.