BGH - Beschluß vom 21.11.2006
IV ZR 143/05
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 159/02
LG Kiel, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 100/90

Streitwert der negativen Feststellungsklage

BGH, Beschluß vom 21.11.2006 - Aktenzeichen IV ZR 143/05

DRsp Nr. 2006/30353

Streitwert der negativen Feststellungsklage

Schließt eine negative Feststellung im Erfolgsfalle jegliche Ansprüche aus, deren der Beklagte sich berühmt, so ist ein Feststellungsabschlag bei der Streitwertfestsetzung nicht geboten.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 2, 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 168/05 - juris; BVerfG NJW 2002, 3387). In der Sache hat diese keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat den Nachlass "unter Mitberücksichtigung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Verweigerung der Herausgabe des Nachlasses" auf insgesamt 4 Mio. DM addiert, hiervon einen Feststellungsabschlag von 20% abgesetzt und den Streitwert unter Berücksichtigung des Erbanteils des Klägers von 7/40 auf "bis zu 300.000 EUR" festgesetzt. Dieser Berechnung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

In der Rechtsmittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen. Mit der vom Kläger begehrten Feststellung, dass die Beklagten nicht Erben geworden seien, ist für diese der gesamte Nachlass im Streit, so dass dessen voller Wert anzusetzen ist und nicht nur der das wirtschaftliche Interesse des Klägers ausmachende Erbteil von 7/40.