OLG München - Beschluss vom 14.08.2023
33 W 321/23 e
Normen:
GKG § 44; ZPO § 254; RVG § 32;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 627/20

Streitwert einer kleinen sog. steckengebliebenen Pflichtteilsstufenklage

OLG München, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 33 W 321/23 e

DRsp Nr. 2023/11428

Streitwert einer kleinen sog. steckengebliebenen Pflichtteilsstufenklage

1. Der Streitwert der Pflichtteilsstufenklage bestimmt sich nach den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers zu Beginn des Verfahrens (Anschluss an BGH, XII ZB 219/13, NZFam 2014, 787).2. Für die Bemessung der realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Klägers kann auf die Erkenntnisse bei Beendigung des Verfahrens abzustellen sein, wenn die zu Beginn des Verfahrens mitgeteilten Erwartungen ersichtlich unzutreffend waren.

Tenor

Auf die Beschwerde vom 31.01.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 25.01.2023 insoweit abgeändert, als der Streitwert des Verfahrens vor dem Landgericht auf bis zu 230.000,00 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 44; ZPO § 254; RVG § 32;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche.

Der Kläger ist der Sohn des am xx.xx.2018 verstorbenen Erblassers, die Beklagte war die Ehefrau des Erblassers.

Der Erblasser hatte am xx.xx.2018 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt hatte.