Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für die I. Instanz auf 90.000,00 EUR
f e s t g e s e t z t.
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Landgericht Heilbronn zusammen mit dem Urteil vom 08.08.2012 vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 10.000,00 EUR.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Provisionsansprüche, welche die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehegatten R anlässlich des Verkaufs einer Lizenz bezüglich der "J "-Maschine von der Beklagten an die N AG im Jahre 2011 geltend macht. Die Klägerin trägt vor, dass zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann abgesprochen gewesen sei, dass ihr Ehemann 20% des Kaufpreises als Provision erhalte. Vor Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits hatte der Ehemann der Klägerin der Beklagten eine Provision von 450.000,00 EUR aus einem angenommenen Kaufpreis von 2,25 Mio. EUR in Rechnung gestellt.
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