I. Das Landgericht hat die gegen den Beklagten als Erbschaftsbesitzer erhobene Stufenklage bezogen auf den Nachlass der 1993 verstorbenen Großmutter des Klägers und Mutter des Beklagten insgesamt abgewiesen, weil der Kläger nicht wie behauptet Erbe geworden sei.
Das Berufungsgericht hat dagegen den Beklagten verurteilt, Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.
Den Streitwert haben beide Instanzen nach dem angegebenen Nachlasswert auf 300.000 EUR festgesetzt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§
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