BGH - Beschluß vom 01.10.2008
IV ZB 27/07
Normen:
ZPO § 3 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2274
NJW-RR 2009, 80
ZEV 2009, 38
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 131/07
LG Wuppertal, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 376/06

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 01.10.2008 - Aktenzeichen IV ZB 27/07

DRsp Nr. 2008/19652

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Die Rechtsmittelbeschwer des zur Erteilung einer Auskunft verurteilten Beklagten richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Allein die Verflichtung, Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten anzugeben, begründet noch nicht die Notwendigkeit, eine rechtskundige Person hinzuziehen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, zweite Ehefrau des am 13. Mai 2006 verstorbenen Erblassers, nimmt die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe als Erben im Wege der Stufenklage auf Erfüllung eines Vermächtnisses in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 1. Juni 2007 verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Bestand des in den Nachlass gefallenen Geldvermögens (Bargeld, Guthaben und Wertpapiere) sowie über sämtliche Nachlassverbindlichkeiten - einschließlich Beerdigungskosten - und Nachlassregelungskosten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.