FG Hessen - Urteil vom 28.11.2006
1 K 411/06
Normen:
ErbStG § Abs. 2 Satz 1 ; BewG § 11 Abs. 2 ;

Stuttgarter Verfahren; Bewertung; GmbH-Anteil; Abschlag; Regelabschlag; Zwerganteil; Typengerechtigkeit - Kein zusätzlicher Abschlag bei der Bewertung von Zwerganteilen

FG Hessen, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 411/06

DRsp Nr. 2007/8460

Stuttgarter Verfahren; Bewertung; GmbH-Anteil; Abschlag; Regelabschlag; Zwerganteil; Typengerechtigkeit - Kein zusätzlicher Abschlag bei der Bewertung von Zwerganteilen

1. Der bei einer Bewertung von Anteilen an einer GmbH im Stuttgarter Verfahren für Anteile von weniger als 10% regelmäßig vorgesehene Abschlag von 10% wegen fehlenden Einflusses auf die Geschäftsführung (R 101 Abs. 1 und 8, 103 Abs. 1 ErbStR) ist bei minimalen Anteilen von unter einem Prozent nicht nochmals zu erhöhen. 2. Eine weitere Ausdifferenzierung des Abschlages bei geringfügiger Beteiligung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen und würde der Typengerechtigkeit widersprechen.

Normenkette:

ErbStG § Abs. 2 Satz 1 ; BewG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung der gemeine Wert eines Geschäftsanteils an der X-GmbH (nachstehend: GmbH) und dabei insbesondere streitig, ob und in welchem Umfang von dem nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert weitere Abschläge unter dem Gesichtspunkt einer nur minimalen Beteiligung sowie der Unverkäuflichkeit der Beteiligung (Veräußerungsbeschränkungen) gerechtfertigt sind.