BFH - Beschluss vom 29.05.2008
VIII B 166/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1478
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 182/01

Tarifermäßigung für den Gewinn aus einer Praxisveräußerung

BFH, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen VIII B 166/07

DRsp Nr. 2008/15848

Tarifermäßigung für den Gewinn aus einer Praxisveräußerung

Gründe:

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich.