OLG Köln - Beschluß vom 17.12.2003
2 U 108/03
Normen:
BGB § 2042 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 2, 3 § 522 Abs. 2 § 533 ;
Fundstellen:
ZEV 2004, 508
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 433/02

Teilauseinandersetzung und Feststellung einzelner Streitpunkte; Erteilung eines gerichtlichen Hinweises; Ausschluss der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO

OLG Köln, Beschluß vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 2 U 108/03

DRsp Nr. 2004/2413

Teilauseinandersetzung und Feststellung einzelner Streitpunkte; Erteilung eines gerichtlichen Hinweises; Ausschluss der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO

1. Liegen die Voraussetzungen für eine gegenständlich begrenzte Teilauseinandersetzung nicht vor, führt dies nicht zur Unzulässigkeit, sondern nur zur Unbegründetheit einer auf § 2042 BGB gestützten Leistungsklage.2. Eine auf Feststellung einzelner Streitpunkte gerichtete Klage ist vor Abschluss der Erbauseinandersetzung nur zulässig, wenn eine solche Feststellung der Klärung der für die Auseinandersetzung maßgebenden Grundlagen dient und die Erbauseinandersetzung hierdurch entlastet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Feststellungsklage im Ergebnis einer Teilauseinandersetzung gleichkommt.3. Ein Gericht ist nicht bereits deshalb zur Erteilung eines gerichtlichen Hinweises verpflichtet, weil eine - anwaltlich vertretene - Partei hierum gebeten hat. Von einem Übersehen eines Gesichtspunktes im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann nicht ausgegangen werden, wenn einer Partei die Problematik einer bestimmten Rechtsfrage bewusst ist, sie aber an ihrem von dem Prozessgegner abweichenden Rechtsstandpunkt festhält. Die Partei darf sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht ihrer Rechtsauffassung folgt, es sei denn, dass das Gericht diesen Eindruck hervorgerufen hat.