BFH - Urteil vom 18.01.2006
IX R 34/05
Normen:
AO § 41 § 42 ; EigZulG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 373/01

Teilentgeltliche Übertragung: Bindungswirkung der Kaufpreisaufteilung für FA

BFH, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen IX R 34/05

DRsp Nr. 2006/20358

Teilentgeltliche Übertragung: Bindungswirkung der Kaufpreisaufteilung für FA

1. Eine von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne WG ist grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen.2. Das gilt auch in Fällen der gemischten Schenkung.3. Das gilt jedenfalls solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein getroffen wurde oder die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO gegeben sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Angehörige ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten dürfen und das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung nicht unangemessen i. S. des § 42 AO macht.

Normenkette:

AO § 41 § 42 ; EigZulG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im August 1998 im Wege vorweggenommener Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters gegen Gewährung eines lebenslänglichen Altenteils, zu dem eine monatliche Zahlung von 1 000 DM als Baraltenteil zählt. Für die Übereignung des auf dem Hofgelände befindlichen und zum Privatvermögen des Vaters gehörenden Wohnhauses zahlte der Kläger einen Kaufpreis von 100 000 DM.