I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im August 1998 im Wege vorweggenommener Erbfolge den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters gegen Gewährung eines lebenslänglichen Altenteils, zu dem eine monatliche Zahlung von 1 000 DM als Baraltenteil zählt. Für die Übereignung des auf dem Hofgelände befindlichen und zum Privatvermögen des Vaters gehörenden Wohnhauses zahlte der Kläger einen Kaufpreis von 100 000 DM.
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