BFH - Beschluss vom 24.11.2004
II B 71/03
Normen:
BGB § 2087 § 2365 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 557
NotBZ 2005, 160
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3467/01

Testamentsauslegung

BFH, Beschluss vom 24.11.2004 - Aktenzeichen II B 71/03

DRsp Nr. 2005/1892

Testamentsauslegung

FA und FG sind berechtigt und verpflichtet, eine andere Auslegung eines Testaments vorzunehmen, soweit gewichtige Gründe erkennbar sind, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen. Solche Gründe können nicht nur Tatsachen, sondern auch rechtliche Gesichtspunkte sein.

Normenkette:

BGB § 2087 § 2365 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung ergeben keinen Zulassungsgrund. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt.